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Aachener Bausachverständigentage 2004Tatsachenfeststellung und -bewertung durch den Sachverständigen — Auswirkungen der Zivilprozessrechtsreform in 1. und 2. Instanz

Aachener Bausachverständigentage 2004: Tatsachenfeststellung und -bewertung durch den... [Der Rechtszustand bis zum 31. 12. 2001 war dadurch gekennzeichnet, dass neben der 1. Instanz auch die 2. Instanz, also das Berufungsgericht (BG), Tatsacheninstanz gewesen ist. Das bedeutete, dass abgesehen von Zurückweisungsmöglichkeiten hinsichtlich neuen Tatsachenvortrags die 2. Instanz an die Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz nicht gebunden war. Es konnte und durfte neu Beweis erhoben werden, wenn das BG dies für geboten gehalten hat. § 525 ZPO a. F. (= alte Fassung) hat dies deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn es dort hieß, vor dem BG werde der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt. Der dem zugrunde liegende Tatsachenstoff war der aus der ersten Instanz und der Tatsachenvortrag aus der 2. Instanz, soweit dem nicht Verspätungsregeln entgegenstanden. Freilich behielten die in 1. Instanz erhobenen Beweise ihren Wert, aber die Beweisaufnahme konnte auch wiederholt werden. Gutachten konnten ohne weiteres ergänzt oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden, wenn das erste Gutachten ungenügend war. Hieran hat sich nach § 412 ZPO zwar nichts geändert; jedoch muss nach neuem Recht für das BG entweder eine Rechtsverletzung durch die 1. Instanz (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) hinzukommen oder es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).] http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png

Aachener Bausachverständigentage 2004Tatsachenfeststellung und -bewertung durch den Sachverständigen — Auswirkungen der Zivilprozessrechtsreform in 1. und 2. Instanz

Editors: Oswald, Rainer

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Publisher
Vieweg+Teubner Verlag
Copyright
© Vieweg+Teubner Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, Wiesbaden 2005
ISBN
978-3-528-01764-4
Pages
1 –8
DOI
10.1007/978-3-8348-2634-3_1
Publisher site
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Abstract

[Der Rechtszustand bis zum 31. 12. 2001 war dadurch gekennzeichnet, dass neben der 1. Instanz auch die 2. Instanz, also das Berufungsgericht (BG), Tatsacheninstanz gewesen ist. Das bedeutete, dass abgesehen von Zurückweisungsmöglichkeiten hinsichtlich neuen Tatsachenvortrags die 2. Instanz an die Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz nicht gebunden war. Es konnte und durfte neu Beweis erhoben werden, wenn das BG dies für geboten gehalten hat. § 525 ZPO a. F. (= alte Fassung) hat dies deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn es dort hieß, vor dem BG werde der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt. Der dem zugrunde liegende Tatsachenstoff war der aus der ersten Instanz und der Tatsachenvortrag aus der 2. Instanz, soweit dem nicht Verspätungsregeln entgegenstanden. Freilich behielten die in 1. Instanz erhobenen Beweise ihren Wert, aber die Beweisaufnahme konnte auch wiederholt werden. Gutachten konnten ohne weiteres ergänzt oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden, wenn das erste Gutachten ungenügend war. Hieran hat sich nach § 412 ZPO zwar nichts geändert; jedoch muss nach neuem Recht für das BG entweder eine Rechtsverletzung durch die 1. Instanz (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) hinzukommen oder es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).]

Published: Jan 6, 2013

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