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[Der Rechtszustand bis zum 31. 12. 2001 war dadurch gekennzeichnet, dass neben der 1. Instanz auch die 2. Instanz, also das Berufungsgericht (BG), Tatsacheninstanz gewesen ist. Das bedeutete, dass abgesehen von Zurückweisungsmöglichkeiten hinsichtlich neuen Tatsachenvortrags die 2. Instanz an die Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz nicht gebunden war. Es konnte und durfte neu Beweis erhoben werden, wenn das BG dies für geboten gehalten hat. § 525 ZPO a. F. (= alte Fassung) hat dies deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn es dort hieß, vor dem BG werde der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt. Der dem zugrunde liegende Tatsachenstoff war der aus der ersten Instanz und der Tatsachenvortrag aus der 2. Instanz, soweit dem nicht Verspätungsregeln entgegenstanden. Freilich behielten die in 1. Instanz erhobenen Beweise ihren Wert, aber die Beweisaufnahme konnte auch wiederholt werden. Gutachten konnten ohne weiteres ergänzt oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden, wenn das erste Gutachten ungenügend war. Hieran hat sich nach § 412 ZPO zwar nichts geändert; jedoch muss nach neuem Recht für das BG entweder eine Rechtsverletzung durch die 1. Instanz (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) hinzukommen oder es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).]
Published: Jan 6, 2013
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